Kosten

Prozesskosten sind die unmittelbaren Aufwendungen der Parteien für das Betreiben eines Rechtsstreits. Die Prozesskosten haben die Parteien nach Abschluss des Verfahrens in der Regel in dem Verhältnis zu tragen, wie der Prozess zu ihren Ungunsten ausgegangen ist.


Da zu Beginn eines Verfahrens dessen Ausgang noch nicht bekannt ist, hat der Kläger drei Gerichtsgebühren vorab einzuzahlen, damit seine Klage überhaupt zugestellt wird. Ausnahme: bei Gewährung von Prozesskostenhilfe (siehe Kasten rechts).

Man unterscheidet bei den Prozesskosten im Zivilprozess zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten.

  • Zu den Gerichtskosten gehören die Gebühren des Gerichts selbst, die sich nach dem Gerichtskostengesetz bemessen, sowie die so genannten Auslagen. Das sind u.a. die Kosten für Zeugen, Sachverständige usw.
  • Zu den außergerichtlichen Kosten zählen vorrangig die Anwaltskosten.

Formulare Prozesskostenhilfe

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (PDF, 278 KB)

Hinweisblatt (PDF, 102 KB)


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