Rechtsmittel

 

In familiengerichtlichen Verfahren, die ab dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, entscheidet das Familiengericht stets durch Beschluss. Wer unterlegen ist, kann grundsätzlich gegen die abschließende Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel einlegen.



Gegen einen das Verfahren abschließenden Beschluss ist grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Diese ist binnen eines Monats bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Soweit sich das Rechtsmittel insbesondere gegen eine Endentscheidung im Scheidungsverbund, in einer Unterhaltssache, in einer Güterrechtssache oder in einer sogenannten „sonstigen Familiensache“ richtet, muss die Beschwerde in der Regel durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Entsprechendes gilt für die Verfahren, die die Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zum Gegenstand haben, und für bestimmte andere Lebenspartnerschaftssachen.

 

Eine in einem Eilverfahren ergangene Entscheidung kann in bestimmen Fällen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zum Beispiel ist eine einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen nicht anfechtbar. Sofern die Beschwerde statthaft ist, beträgt die Frist zu ihrer Einlegung zwei Wochen.



Gegen Zwischenentscheidungen, die das Verfahren nicht abschließen, ist grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Anderes gilt beispielsweise für die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe oder für die Festsetzung eines Ordnungs- oder eines Zwangsmittels. Derartige Entscheidungen können mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, wenn die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe angefochten wird, und ansonsten zwei Wochen.

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